Mitteilungsverpflichtung nach § 146a
Mitteilungsverpflichtung nach § 146a
Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Abs. 4 AO
Beginn der Mitteilungspflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme
Gemäß § 146a Abs. 4 AO sind Unternehmen verpflichtet, der Finanzverwaltung die Anschaffung, Inbetriebnahme sowie die Außerbetriebnahme eines elektronischen Aufzeichnungssystems mitzuteilen. Diese Mitteilung war bislang ausgesetzt, da die technische Umsetzung über die ELSTER-Schnittstelle fehlte.
BMF-Schreiben vom 6. November 2019
Mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 6.11.2019 wurde klargestellt, dass die Mitteilungsverpflichtung bis zur Bereitstellung einer entsprechenden elektronischen Übermittlungsstruktur über ELSTER ausgesetzt wird. Eine Mitteilung in Papierform war somit nicht vorgesehen.
Aktueller Stand (ab 01.01.2025)
Ab dem 1. Januar 2025 steht die elektronische Übermittlungsfunktion über das ELSTER-Portal („Mein ELSTER“) sowie die ERiC-Schnittstelle zur Verfügung.
Fristen zur Meldung
- Ab dem 01.01.2025: Die elektronische Meldung von Kassensystemen wird über ELSTER ermöglicht.
- Bis zum 31.07.2025: Alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die vor dem 01.07.2025 in Betrieb genommen wurden, müssen bis zu diesem Stichtag elektronisch gemeldet werden.
Was ist mitteilungspflichtig?
- Neuanschaffung eines elektronischen Aufzeichnungssystems
- Außerbetriebnahme eines bestehenden Systems
- Wechsel oder Änderung der TSE
Empfehlung:
Bereiten Sie sich bereits jetzt auf die elektronische Mitteilung vor. Dokumentieren Sie bestehende Systeme, stellen Sie alle relevanten Informationen zusammen (z. B. Seriennummern, TSE-Zertifikate) und prüfen Sie die ELSTER-Anbindung Ihres Unternehmens. Bei Verwendung eines Steuerberaters sollte frühzeitig Rücksprache gehalten werden.