Pflicht zur TSE-Anbindung bei Kassensystemen
Pflicht zur TSE-Anbindung bei Kassensystemen
Pflicht zur TSE-Anbindung bei Kassensystemen
TSE-Pflicht laut § 146a AO und Kassensicherungsverordnung
Seit dem 1. Januar 2020 sind alle elektronischen Kassensysteme in Deutschland verpflichtet, mit einer zertifizierten Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgestattet zu sein. Ziel ist die fälschungssichere Speicherung aller Kassenvorgänge.
Was ist eine TSE?
Die TSE besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle zur Finanzverwaltung (DSFinV-K). Sie muss durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) zertifiziert sein.
Zeitstrahl zur Einführung und Übergangsregelungen:
- 01.01.2020: Start der KassenSichV und TSE-Pflicht
- 30.09.2020: Ende der ersten Nichtbeanstandungsfrist
- 31.03.2021: Verlängerte Frist für Unternehmen mit rechtzeitig bestellter TSE
- 01.04.2021: Allgemeine Umsetzungspflicht ohne weitere Übergangsregelungen
- 31.12.2022: Letzter Tag der Ausnahmeregelung für nicht nachrüstbare Altgeräte
- Ab 01.01.2023: TSE-Pflicht ohne Ausnahme für alle elektronischen Kassensysteme
Pflichten des Unternehmers:
- TSE-Anbindungspflicht: Jedes Kassensystem muss mit einer TSE ausgestattet sein
- Mitteilungspflicht an das Finanzamt: Erfolgt zukünftig elektronisch über "Mein ELSTER" – bereitgestellt ab 2025
- Belegausgabepflicht: Seit 01.01.2020 muss jedem Kunden ein Beleg ausgestellt werden
- Dokumentationspflicht: Die TSE-signierten Daten müssen jederzeit prüfbar sein
Anstehende Fristen für die elektronische TSE-Meldung:
Die elektronische Übermittlung der Kasseninformationen gemäß §146a Abs. 4 AO wird ab dem 1. Januar 2025 über ELSTER verfügbar sein.
Alle Kassensysteme, die vor dem 1. Juli 2025 in Betrieb genommen wurden, müssen der Finanzverwaltung bis spätestens 31. Juli 2025 mitgeteilt werden.
Empfehlung:
Prüfen Sie Ihre Systeme auf TSE-Konformität und dokumentieren Sie sämtliche Vorgänge. Halten Sie Rücksprache mit Ihrem Kassenanbieter und bereiten Sie sich rechtzeitig auf die verpflichtende elektronische Meldung ab 2025 vor.